§ 1 Verantwortliche Durchführung
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Organisationsteam der MGO im folgenden Komitee genannt. Die MGO ist eine Untergruppe der WBO, World Beauty Organization SRL.
§ 2 Ablauf
Die Veranstaltung besteht aus mindestens einem Wertungsdurchgang: Der erste Durchgang erfolgt in Abendmode. Darauf folgt eine öffentliche Krönung der Plätze 3 – 2 und 1.
§ 3 Bewertungskriterien
Überwiegendes (50 % der zu vergebenen Punkte) Bewertungskriterium ist die Schönheit. Aber auch die Faktoren: Intelligenz, Persönlichkeit, Charme und Haltung sowie Professionalität gehen in die Bewertung ein. Den genauen Aufteilungsschlüssel der Punkte auf diese Kriterien beschließt die Jury durch den Jurypräsidenten.
§ 4 Übertragung der Verwertungsrechte
Die Teilnehmerinnen der öffentlichen Wahl zur MRS Deutschland übertragen dem KOMITEE uneingeschränkt sämtliche Verwertungsrechte, sei es bzgl. der eingesendeten Fotos und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Landes-Regionaltitel, welcher im Eigentum der MGO ist, in Bild, Text, Ton, Rundfunk, Fernseh- und Videoaufnahmen. Die Teilnehmerinnen verzichten grundsätzlich auf die Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes des Welturheberrechtsabkommen in der Pariser Fassung, dem Künstlerschutzabkommen von Paris, dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29.10.71 zum Schutz der Herstellung von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern, dem Übereinkommen der Verbreitung der durch Satelliten übertragenen Programmtragenden Signale, dem europäischen Fernsehabkommen inkl. der jeweiligen Zusatzprotokolle und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Darin eingeschlossen ist auch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken, bildenden Künsten und Fotografie. Die Teilnehmerin verzichtet dabei auf eine finanzielle Entschädigung.
§ 5 Jury
Die Zusammensetzung der Jury beschließt das Organisationsteam. Sie besteht aus prominenten Persönlichkeiten der Bereiche Sport, Musik, Film, Politik und TV oder ehemaligen Siegerinnen sowie Sponsoren.
§ 6 Die Teilnehmerin und Pflichten
Die Unterzeichnerin verpflichtet sich zur Teilnahme an der Wahl zur MRS. DEUTSCHLAND.
Teilnehmen kann nur, wer am Tag der Wahl (bei MRS mindestens 18 und höchstens 50 Jahre alt ist). Nacktaufnahmen dürfen nicht existieren. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Pflicht mehr. Eine falsche Angabe führt zur direkten Disqualifikation und Ausschluss am Finale der MRS Deutschland Wahl! Der Teilnehmerin ist klar und bewusst, dass sie in dem Jahr in der ihr MGO Titel bzw. nationaler Titel gültig ist und bis zur nächstfolgenden Landeswahl oder Finalwahl MRS Deutschland Wahl der MGO an keiner anderen, ähnlichen Veranstaltung z.B. eine Wahl eines Mitbewerbers oder Konkurrenten teilnehmen darf. Sollte sie dagegen verstoßen und dennoch teilnehmen, verliert sie automatisch den MGO Titel und zahlt eine einmalige Konventionalstrafe an die MGO. An –und Abreise zur Wahl der MRS Deutschland ist selber zu organisieren. Kosten werden nicht erstattet. Während der Veranstaltung haben alle Teilnehmerinnen pünktlich und zuverlässig die Weisungen des Organisationsteams zu befolgen.
§ 7 Pflichten der MGO
Die MGO verpflichtet sich, stets mit Rücksichtnahme und Abstimmung auf weitere von der MGO gemanagten Künstler und Sieger die MRS Deutschland bei der Vergabe von Jury – Einsätzen, PR-Terminen und internationalen Einsätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Die MGO wird sich nach Kräften bemühen, möglichst vorteilhafte Konditionen für MRS Deutschland auszuhandeln. Die Termine hat die MGO der MRS Deutschland in der Regel spätestens 7 Tage vor dem Einsatz mitzuteilen. Diese Mitteilung kann mündlich erfolgen. Wird die 7-Tage-Frist nicht eingehalten, so ist MRS Deutschland entschuldigt, wenn sie den Termin aus anderweitigen Gründen (wichtiger, nicht verschiebbarer Arzttermin) nicht wahrnehmen kann. Eine Ausnahme besteht bei kurzfristigen TV-Auftritten, die stets Priorität haben und zur eigenen Promotion dienen. Die MGO sorgt dafür, dass der MRS Deutschland Siegerin keinerlei Kosten für Unterkunft bei Einsätzen entstehen. Das Gleiche versucht die MGO während der Veranstaltungen auch in puncto Verpflegung vor Ort. Es gelten in diesem Fall die Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber.
MGO bekennt sich uneingeschränkt zur MRS Deutschland.
§ 8 Honorar, Aufwandsentschädigungen, Auslagen
Ein Honorar für die Teilnahme an der Wahl der MRS Deutschland wird nicht gezahlt.
§ 9 Die Siegerinnen / Sieger-Managementvertrag, Fototermin
Die Teilnehmer erklären hiermit, in keinem Exklusivmanagement einer Agentur (Modelagentur etc.) zu sein und keinerlei Vertragsbindungen mit privaten Managern oder ähnlichem zu haben. Sofern doch, benötigen wir vor Antritt der Wahl eine Freistellungsvereinbarung jener Agentur, dass diese nach dem Titelgewinn im Finale keinerlei Ansprüche an die MGO und die Teilnehmerin herleitet.
Die Teilnehmer der MRS DEUTSCHLAND Wahl verpflichtet sich diese Statuten anzuerkennen.
Im Falle ihrer Wahl zur Siegerin (MRS Deutschland) verpflichtet sie sich zur Aufnahme in das Exklusiv – Managementvertrag mit dem KOMITEE. Der Managementvertrag begründet unter anderem das Recht zum Führen des nationalen Titels MRS DEUTSCHLAND, der beim Markenamt in München Schutz genießt.
Das Komitee erhält von jedem Auftrag / Honorar / Preisgeld, den die Siegerin ausübt, eine Provision von max. 20 %, sofern der Job durch das Komitee entsteht. Dies gilt nur für die Siegerin (MRS DEUTSCHLAND), nicht für die 2. oder 3. Platzierten, die frei sind von dieser Regelung.
§ 10 Amtszeit, Pflichten und Urlaub
Die Amtszeit der Siegerin beträgt üblicherweise 1 Jahr (365 Tage), endet aber erst mit der folgenden WAHL der neuen MRS DEUTSCHLAND.
§ 11 Treuepflicht, Konkurrenzverbot
MRS Deutschland unterliegt während ihrer Amtszeit sowie ein Jahr danach einer besonderen Treuepflicht. Diese beinhaltet ein uneingeschränktes Bekenntnis zur veranstaltenden Firma. Insbesondere darf sie keine Aktfotos von sich anfertigen lassen, einmal zugesagten Terminen nicht unentschuldigt fernbleiben, keine Betriebsgeheimnisse der Firma an Dritte verraten, sich auch im Ausland vorbildlich verhalten und keine öffentlichen Aussagen tätigen, welche die Firma MGO, deren Inhaber herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen geeignet sind. Während der Amtszeit sowie ein weiteres Jahr danach darf die Siegerin MRS Deutschland sowie alle Teilnehmerinnen generell, an keiner anderen Miss/ Model oder MRS Wahl eines Mitbewerbers teilnehmen ohne schriftliche Erlaubnis der MGO.
§ 12 Disqualifikation, Schadensersatz, Konventionalstrafe
Bei Verstoß gegen diese Statuten, hauptsächlich die Bestimmungen des § 11, kann MGO die jeweilige Amtsträgerin auch Bundesland- oder Regionalsiegerin disqualifizieren. Im Falle der Disqualifikation hat die Amtsträgerin (MRS Deutschland) der MGO den diesen aus der Disqualifikation entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit durch Kündigung durch die jeweilige Amtsträgerin gilt § 12 entsprechend.